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BFH Urteil v. - I R 75/96 BStBl 1997 II S. 577

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

1. Das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart hätten 2. Überstundenvergütung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln

Leitsatz

1. Eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.

2. Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden. Dies gilt erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt ist und/oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart ist.

3. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 577
BFH/NV 1997 S. 389 Nr. -1
FAAAA-95939

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BFH, Urteil v. 19.03.1997 - I R 75/96

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