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BFH Urteil v. - III R 207/94 BStBl 1997 II S. 430

Gesetze: EStG § 33a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1

Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulausbildung Wehrdienst geleistet hat, ist ein Ausbildungsfreibetrag auch für eine kurze Übergangszeit zwischen Wehrdienst und weiterer Berufsausbildung möglich

Leitsatz

Tritt ein Kind des Steuerpflichtigen nach Beendigung seiner Schulausbildung den Wehrdienst an und setzt es seine Berufsausbildung nach Beendigung des Wehrdienstes nicht unmittelbar, sondern erst einige Zeit danach fort, so ist in der Regel auch für eine zwischen Wehrdienst und weitere Berufsausbildung tretende kurze Übergangszeit ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 430
BFH/NV 1997 S. 263 Nr. -1
ZAAAA-95873

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 18.12.1996 - III R 207/94

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