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BFH Urteil v. - IV R 78/95 BStBl 1997 II S. 427

Gesetze: EStG § 13 Abs. 2

Ein an sich gewerblicher Be- und Verarbeitungsbetrieb kann als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anerkannt werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 v. H. des Umsatzes im Hauptbetrieb ausmacht und außerdem auch der in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag nicht überschritten wird

Leitsatz

Zur Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs bei der Direktvermarktung von selbst hergestellten Schinken und Wurstwaren

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 427
BFH/NV 1997 S. 259 Nr. -1
FAAAA-95871

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BFH, Urteil v. 12.12.1996 - IV R 78/95

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