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BFH Urteil v. - VIII R 88/94 BStBl 1997 II S. 424

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7BGB § 362 Abs. 1

Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als Werbungskosten

Leitsatz

Ebenso wie die Veräußerung oder Teilveräußerung einer Kapitalforderung führt auch deren Einziehung (Erfüllung) oder Teileinziehung (teilweise Tilgung) zum gänzlichen oder teilweisen Wegfall der ,,Einkunftsquelle''. Dies hat zur Folge, daß die im Zusammenhang mit einem Refinanzierungskredit fortan entstehenden Schuldzinsen grundsätzlich in Höhe des Bruchteils keine Werbungskosten bei der nämlichen Kapitalanlage mehr darstellen, der dem Verhältnis (Quotienten) zwischen Tilgungsbetrag und vorheriger Höhe der Kapitalforderung entspricht. Tilgungsleistungen auf eine teils aus eigenen Mitteln und teils mit Fremdmitteln finanzierte - einheitliche - Kapitalforderung des Steuerpflichtigen verändern nicht die ursprüngliche Eigenkapital- und Fremdkapitalquote; sie können nicht als zunächst (vorrangig) auf den Eigenkapitalanteil erbracht gelten (siehe auch FG Bremen in EFG 1994, 964).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 424
BFH/NV 1997 S. 294 Nr. -1
VAAAA-95870

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 01.10.1996 - VIII R 88/94

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