Zinsabschlag ist auch bei (eingetragener) Genossenschaft vorzunehmen, die ihre Geschäftsüberschüsse an Mitglieder rückvergütet. Die Rückvergütung beruht nicht auf der ,,Art seiner Geschäfte'' i. S. des § 44a Abs. 5 EStG
Leitsatz
Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einer (eingetragenen) Genossenschaft vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet. Eine dadurch bedingte Rückvergütung beruht nicht auf der ,,Art seiner Geschäfte'' i. S. von § 44a Abs. 5 EStG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 38 BFH/NV 1997 S. 14 Nr. -1 HAAAA-95853
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