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BFH Urteil v. - VI R 17/94 BStBl 1997 II S. 363

Gesetze: EStG § 8 Abs. 3EStG § 19 Abs. 1BGB § 651a Abs. 2

Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich Veranstalter der Reise ist

Leitsatz

Nimmt an einer für Bankkunden organisierten Reise, die aus einer Gesamtheit von Reiseleistungen besteht, auch ein Arbeitnehmer der Bank auf deren Kosten teil, so ist der diesbezügliche geldwerte Vorteil nur dann nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, wenn die Bank nach zivilrechtlichen Grundsätzen Veranstalter und nicht lediglich Vermittler der Reise ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 363
BFH/NV 1997 S. 264 Nr. -1
SAAAA-95845

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BFH, Urteil v. 07.02.1997 - VI R 17/94

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