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BFH Urteil v. - IV R 5/96 BStBl 1997 II S. 353

Gesetze: AO 1977 § 163EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 8EStG 1990 § 52 Abs. 5a (jetzt § 52 Abs. 4)

Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen Klage, wenn Verfassungswidrigkeit nach Klagerücknahme durch Gesetz beseitigt, die Anwendbarkeit der Gesetzesänderung jedoch auf nicht bestandskräftige Fälle beschränkt ist

Leitsatz

Wird die wegen Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm (hier § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG i. d. F. vom ) erhobene Klage zurückgenommen, weil der BFH zu erkennen gegeben hat, daß der Verfassungswidrigkeit im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu begegnen ist, so kommt eine solche Billigkeitsmaßnahme auch dann in Betracht, wenn die Verfassungswidrigkeit nach Klagerücknahme durch ein Gesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG) beseitigt, die Anwendbarkeit der Gesetzesänderung jedoch auf nicht bestandskräftige Fälle beschränkt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 353
BFH/NV 1997 S. 244 Nr. -1
XAAAA-95839

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BFH, Urteil v. 09.01.1997 - IV R 5/96

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