1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines Geschäftsführervertrags mit der Komplementär-GmbH. 2. Verpflichtungswille als Voraussetzung für verdeckte Mitunternehmerschaft
Leitsatz
1. Ein mit der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von einem an der KG nicht gesellschaftsrechtlich Beteiligten abgeschlossener Geschäftsführer-Vertrag darf im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht im Wege des Durchgriffs als ein zur KG bestehendes verdecktes Gesellschaftsverhältnis als notwendige Grundlage für eine Mitunternehmerstellung bei der KG ausgelegt werden.
2. Für die Annahme eines durch schlüssiges Verhalten zustandekommenden Gesellschaftsverhältnisses, sei es in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft mit der KG, sei es als Innengesellschaft mit den Gesellschaftern der KG, muß an Hand der gesamten äußeren Umstände des Einzelfalles ein auf den Abschluß eines solchen Gesellschaftsvertrages gerichteter Rechtsbindungswille vom FG als Tatsacheninstanz festgestellt werden. Ein entsprechender Verpflichtungswille darf nicht lediglich unterstellt werden. Weder ein rein tatsächliches Miteinander noch bereits die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten für sich betrachtet, erlauben schon den Schluß auf ein stillschweigend begründetes Gesellschaftsverhältnis. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sind insbesondere diejenigen Umstände als Beweisanzeichen heranzuziehen, die auch für die Abgrenzung gegenseitiger Austauschverträge von dadurch verdeckten Gesellschaftsverhältnissen bedeutsam sein können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 272 BFH/NV 1997 S. 110 Nr. -1 IAAAA-95805
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