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BFH Urteil v. - IV R 90/94 BStBl 1997 II S. 241

Gesetze: EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2

Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher Erhöhung des Kapitalkontos eines ausgeschiedenen Kommanditisten aufgrund einer späteren Betriebsprüfung

Leitsatz

1. Scheidet ein Kommanditist nach Auffüllung seines negativen Kapitalkontos ohne Abfindung aus der KG aus, ergibt sich aber aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ein positives Kapitalkonto, so entsteht für die verbliebenen Gesellschafter in diesem Umfang kein Anwachsungsgewinn. Der Betrag ist von ihnen für Abstockungen auf ihre Anteile an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft zu verwenden. 2. Mehrgewinne, die sich für den ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ergeben, sind ihm nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, sofern die Gesellschaft eine Einheitsbilanz erstellt. Die Zurechnung wird nicht durch die Höhe der Abfindung begrenzt. Kann für ein sich danach ergebendes positives Kapitalkonto keine nachträgliche Abfindung erlangt werden, erleidet der Ausgeschiedene einen Veräußerungsverlust.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 241
BFH/NV 1997 S. 123 Nr. -1
IAAAA-95789

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BFH, Urteil v. 24.10.1996 - IV R 90/94

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