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BFH Urteil v. - X R 15/96 BStBl 1997 II S. 221

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5EStG § 10e Abs. 1 und 6

Weder Grundförderung noch Vorkostenabzug nach § 10e EStG, wenn eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird

Leitsatz

Einem Arbeitnehmer, der für seine am Arbeitsort erworbene eigene Wohnung Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend macht, steht weder die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG noch der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zu (Fortführung des Senatsurteils vom X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 221
BFH/NV 1997 S. 171 Nr. -1
ZAAAA-95779

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BFH, Urteil v. 11.12.1996 - X R 15/96

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