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BFH Urteil v. - I R 85/95 BStBl 1997 II S. 194

Gesetze: UmwV §§ 2, 4, 7Treuhandgesetz § 11 Abs. 1Treuhandgesetz § 23KöStG § 1GewStG DDR § 2

Zeitliche Anwendung der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwV) vom ; Verluste, die ein VEB vor seiner Umwandlung erwirtschaftet hat, sind bei der Kapitalgesellschaft nicht ausgleichsfähig

Leitsatz

1. Stellt das FG fest, daß ein VEB bis einschließlich nicht aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwV) vom umgewandelt worden ist, so ist der BFH an diese Feststellung grundsätzlich gebunden.

2. Die nicht nach der UmwV umgewandelten Betriebe wurden kraft Gesetzes zum in Kapitalgesellschaften umgewandelt.

3. Verluste, die ein VEB vor seiner Umwandlung erwirtschaftete, sind nicht ausgleichsfähig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 194
BFH/NV 1997 S. 139 Nr. -1
GAAAA-95768

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BFH, Urteil v. 21.08.1996 - I R 85/95

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