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BFH Urteil v. - V R 7/95 BStBl 1997 II S. 154

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. bUStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. aAO 1977 §§ 64, 65, 67a

Die Begriffe ,,sportliche Veranstaltung'' in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1980 und in § 67a AO 1977 sind deckungsgleich. Die Begriffsbestimmung umfaßt alle Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport auszuüben. Vorbereitungshandlungen wie die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten oder Beförderungsleistungen zum Veranstaltungsort sind keine sportlichen Veranstaltungen. § 67a AO 1977 geht § 65 AO 1977 als lex specialis vor.

Leitsatz

1. Der Begriff ,,sportliche Veranstaltung'' in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1980 hat den gleichen Inhalt wie in § 67a AO 1977.

2. Sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Anwesenheit von Publikum ist nicht vorausgesetzt. Auch ein Training kann sportliche Veranstaltung sein.

3. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten bzw. -anlagen oder die bloße Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung sind selbst keine sportlichen Veranstaltungen, sondern bereiten diese nur vor.

4. Die Vorschrift des § 67a AO 1977 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 65 AO 1977. Eine sportliche Veranstaltung i. S. des § 67a AO 1977 kann vorliegen, ohne daß die Voraussetzungen des § 65 AO 1977 gegeben sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 154
BFH/NV 1997 S. 93 Nr. -1
FAAAA-95751

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BFH, Urteil v. 25.07.1996 - V R 7/95

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