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BFH Urteil v. - I R 80/95 BStBl 1997 II S. 134

Gesetze: DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4

Regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers

Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer ist auch dann Grenzgänger i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung, wenn er zwar nicht an sämtlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres, wohl aber regelmäßig arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt (Bestätigung , BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696).

2. Von einem regelmäßigen Pendeln in diesem Sinn kann auch dann noch ausgegangen werden, wenn ein (in nicht leitender Stellung tätiger) Arbeitnehmer an bis zu 45 Arbeitstagen nicht von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt oder nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt.

3. Arbeitet der Arbeitnehmer an Tagen, die im Betrieb seines Arbeitgebers arbeitsfrei sind, und erhält er hierfür ein zusätzliches Entgelt oder Freizeitausgleich, so sind diese Tage Arbeitstage i. S. der Nr 2.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 134
BFH/NV 1997 S. 113 Nr. -1
MAAAA-95740

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BFH, Urteil v. 21.08.1996 - I R 80/95

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