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BFH Urteil v. - II R 5/92 BStBl 1996 II S. 97

Gesetze: ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 §§ 11, 12 Abs. 1BGB § 364 Abs. 1BGB § 2174

Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer, wenn ein Grundstück an Erfüllungs Statt für ein Geldvermächtnis übertragen wird, bleibt Wert der Geldforderung

Leitsatz

Wird ein dem Steuerpflichtigen von dem Erblasser ausgesetztes Geldvermächtnis durch Übertragung von Grundstücken an ,,Erfüllungs Statt'' erfüllt, so ist Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuerfestsetzung der (Nominal-)Wert der Geldforderung und nicht der (indizierte) Einheitswert der übertragenen Grundstücke.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 97
BFH/NV 1996 S. 11 Nr. 2
CAAAA-95726

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BFH, Urteil v. 25.10.1995 - II R 5/92

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