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BFH Urteil v. - III R 125/93 BStBl 1996 II S. 91

Gesetze: EStG 1990 § 32 Abs. 7 Satz 1

Für die Meldung in der Wohnung des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag kommt es auf den Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung an; keine Berücksichtigung einer nachträglichen rückwirkenden An- oder Ummeldung

Leitsatz

Ob ein Kind im Veranlagungszeitraum - als Voraussetzung für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG 1990 und folgende Jahre - in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung. Eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes vorgenommene, nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden (Anwendung der Grundsätze des , BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8, auch auf die ab 1990 geltende Gesetzesfassung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 91
BFH/NV 1996 S. 31 Nr. 3
YAAAA-95723

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 01.12.1995 - III R 125/93

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