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BFH Urteil v. - X R 58/92 BStBl 1996 II S. 672

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 22 Nr. 1

Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente ist entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft, auch wenn Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind

Leitsatz

1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen eine Leibrente, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen ist (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich im Regelfall nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den Rechtsfolgen der Abziehbarkeit von Sonderausgaben und der Steuerbarkeit von Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft gegen Ratenzahlungen.

2. Dies gilt auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 672
BFH/NV 1995 S. 34 Nr. 5
KAAAA-95706

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 31.08.1994 - X R 58/92

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