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BFH Urteil v. - IX R 116/92 BStBl 1996 II S. 632

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7EStG § 7 Abs. 4HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

1. Keine Herstellungskosten, nur weil Erhaltungsaufwendungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen (Aufgabe des Begriffs der Generalüberholung). Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung liegen außer in den Fällen sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten nur vor, wenn die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über eine substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses deutlich erhöhen 2. Erhaltungsaufwendungen sind als Herstellungskosten zu beurteilen wenn die Arbeiten in bautechnischem Zusammenhang mit zu Herstellungskosten führenden Maßnahmen stehen

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die nicht bereits als sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand zu beurteilen sind, führen nur dann zu (nachträglichen) Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 HGB), wenn die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt deutlich erhöhen. Herstellungskosten liegen nicht allein schon deshalb vor, weil Aufwendungen, die für sich genommen als Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind, in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen.

2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nicht über die zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, sind in die Beurteilung, ob der Gebrauchswert erhöht wird, nur dann einzubeziehen, wenn sie mit anderen, zu Herstellungskosten führenden Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.

3. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts kann in einer deutlichen Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes begründet sein. Ein deutlicher Anstieg der erzielbaren Miete kann nur insoweit Hinweiszeichen für einen deutlich gesteigerten Gebrauchswert sein, als er auf den zu Herstellungskosten führenden Maßnahmen beruht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 632
BFH/NV 1995 S. 83 Nr. 11
HAAAA-95691

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 09.05.1995 - IX R 116/92

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