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BFH Urteil v. - II R 1/95 BStBl 1996 II S. 535

Gesetze: GG Art. 70GG Art. 72GG Art. 105EinigVtr Art. 8EinigVtr Art. 9FGO § 118 Abs. 1Spielbankenverordnung 1938 § 5Spielbankenverordnung 1938 § 6Spielcasinoverordnung DDR

1. § 5 der Spielbankenverordnung 1938 steht landesrechtlichen Regelungen über Spielbankabgabe nicht entgegen 2. Die spielbankenrechtlichen Regelungen der Spielcasinoverordnung DDR vom galten nach dem Beitritt als Landesrecht fort; sie sind kein revisibles Recht

Leitsatz

1. § 5 der Spielbankenverordnung 1938, wonach vom Spielbankunternehmer eine Spielbankabgabe zu entrichten ist, steht landesrechtlichen Regelungen über Spielbankabgabe nicht entgegen.

2. Die spielbankabgabenrechtlichen Regelungen der Spielcasinoverordnung der ehemaligen DDR vom galten nach dem Beitritt als Landesrecht fort. Den neuen Ländern steht die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe gleichermaßen zu wie den alten Ländern.

3. Die spielbankabgabenrechtlichen Vorschriften der Spielcasinoverordnung, die in Sachsen als Landesrecht weitergalten, sind kein revisibles Recht, dessen Anwendung der Überprüfung durch den BFH unterliegt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 535
BFH/NV 1996 S. 350 Nr. 11
WAAAA-95647

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BFH, Urteil v. 26.06.1996 - II R 1/95

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