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BFH Urteil v. - I R 46/94 BStBl 1996 II S. 51

Gesetze: AO 1977 § 160

Angestellter Arzt wird nur bei Angabe seiner Wohnanschrift ordnungsgemäß als Zahlungsempfänger i. S. des § 160 AO benannt; auch dann kein Abzug bei Ermittlung des Gewerbeertrags, wenn Zahlungsempfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist

Leitsatz

1. Ein in einem Dienstverhältnis beschäftigter Arzt ist nur dann i. S. des § 160 AO 1977 als Empfänger ordnungsgemäß benannt, wenn seine Wohnanschrift angegeben wird.

2. Auch wenn der - nicht benannte - Empfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, kann die an ihn geleistete Zahlung bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen werden, wenn der Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns gemäß § 160 AO 1977 zu versagen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 51
BFH/NV 1995 S. 89 Nr. 12
TAAAA-95635

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 15.03.1995 - I R 46/94

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