Angestellter Arzt wird nur bei Angabe seiner Wohnanschrift ordnungsgemäß als Zahlungsempfänger i. S. des § 160 AO benannt; auch dann kein Abzug bei Ermittlung des Gewerbeertrags, wenn Zahlungsempfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist
Leitsatz
1. Ein in einem Dienstverhältnis beschäftigter Arzt ist nur dann i. S. des § 160 AO 1977 als Empfänger ordnungsgemäß benannt, wenn seine Wohnanschrift angegeben wird.
2. Auch wenn der - nicht benannte - Empfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, kann die an ihn geleistete Zahlung bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen werden, wenn der Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns gemäß § 160 AO 1977 zu versagen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 51 BFH/NV 1995 S. 89 Nr. 12 TAAAA-95635
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