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BFH Urteil v. - III B 173/95 BStBl 1996 II S. 506

Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2AO 1977 § 347

Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vorläufigen Steuerbescheid ist durch BFH-Rechtsprechung geklärt

Leitsatz

1. Ein ,,Musterverfahren'' i. S. der Rechtsprechung des BFH, dessen Anhängigkeit beim BVerfG einem gleichgelagerten Rechtsbehelfsverfahren gegen einen vorläufigen Steuerbescheid entgegensteht, liegt dann nicht vor, wenn in dem Rechtsbehelfsverfahren eine Fassung des Gesetzes anzuwenden ist, die in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt von der beim BVerfG zur Prüfung stehenden Fassung abweicht. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschriften geltend gemacht wird, auf denen der angefochtene Bescheid beruht, kann einem Steuerpflichtigen auch bei einem vorläufigen Bescheid nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil beim BVerfG wegen anderer Rechtsvorschriften bereits anhängige Verfahren zur Klärung der verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe führen können. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid ist grundsätzlich nicht allein deshalb zu verneinen, weil beim BFH ein gleichgelagertes Musterverfahren anhängig ist.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 506
BFH/NV 1996 S. 320 Nr. 11
ZAAAA-95633

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BFH, Urteil v. 22.03.1996 - III B 173/95

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