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BFH Urteil v. - VIII R 70/94 BStBl 1996 II S. 464

Gesetze: EStG DDR § 20 Abs. 1 Nr. 1StÄndG DDR § 8 Satz 2EinigVtr Art. 8Vertrag vom über die Schaffung einer Währungs , Wirtschafts und Sozialunion (BGBl II 537VWWSU)

1. Steuerpflicht der Ausschüttungen aus dem unteilbaren Reservefonds einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks im ersten Halbjahr 1990 nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG-DDR 2. Keine Umstellung des im ersten Halbjahr 1990 erzielten Einkommens als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer im Verhältnis 2 : 1 nach Anlage 1 zum Vertrag vom über die Schaffung einer Währungs- Wirtschafts- und Sozialunion

Leitsatz

1. Ausschüttungen aus dem unteilbaren Reservefonds einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks im ersten Halbjahr 1990 sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG-DDR steuerpflichtig. Dies gilt in gleicher Weise, wenn zuvor Beträge in den Prämienfonds umgebucht und die Ausschüttungen anschließend aus diesem Fonds vorgenommen worden sind.

2. Die Anlage I zum Vertrag vom über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sieht keine Umstellung des im ersten Halbjahr 1990 erzielten Einkommens als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer im Verhältnis 2 : 1 vor (Anschluß an die Rechtsprechung des I. Senats des BFH).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 464
BAAAA-95615

Preis:
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BFH, Urteil v. 26.09.1995 - VIII R 70/94

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