Gesetze: EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 aBGB §§ 291BGB 288 i. V. m. § 284 Abs. 1BetrAVG §§ 7, 10, 16
- Bei der Prozeßkostenrückstellung ist nur die am Bilanzstichtag anhängige Instanz maßgebend - Bei der Prozeßzinsenrückstellung ist allein die Zeit seit Gerichtshängigkeit maßgebend - Künftig mögliche Gehaltssteigerungen sind bei der Urlaubsrückstellung nicht zu berücksichtigen - Für künftig mögliche Rentenanpassungen kann keine (Pensions-)Rückstellung gebildet werden - Für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein kann keine Rückstellung gebildet werden
Leitsatz
1. Künftige Prozeßkosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Berufungs- oder Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden.
2. Prozeßzinsen, die für die Dauer eines am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens künftig entstehen können, können zu diesem Stichtag noch nicht zurückgestellt werden.
3. Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des Urlaubsentgelts zu passivieren, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte (Bestätigung der , BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910, und vom I R 70/91, BFHE 170, 433, BStBl II 1993, 446).
4. Eine sich aus § 16 BetrAVG ergebende künftige Rentenanpassungspflicht kann die Pensionsrückstellung nicht erhöhen.
5. Für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein darf keine Rückstellung gebildet werden (Bestätigung des , BFHE 166, 222, BStBl II 1992, 336).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 406 BFH/NV 1996 S. 232 Nr. 9 YAAAA-95587
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