Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind zur Ermittlung der nach § 12 UmwStG 1977 (= § 10 Abs. 1 UmwStG 1994) anzurechnenden Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft i. S. von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KStG lastet, positive Teilbeträge aus dem EK 56 mit negativen Teilbeträgen aus dem EK 50 zu verrechnen. Das geschieht in der Weise, daß die auf dem Teilbetrag aus dem EK 56 lastende Körperschaftsteuer in Höhe von 56/44 um 50/50 des Teilbetrags aus dem negativen EK 50 zu kürzen ist
Leitsatz
Bei der Ermittlung der nach § 12 UmwStG 1977 (= § 10 Abs. 1 UmwStG 1994) anzurechnenden Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft i. S. von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG lastet, sind positive Teilbeträge aus dem EK 56 mit negativen Teilbeträgen aus dem EK 50 zu verrechnen. Die auf dem Teilbetrag mit 56 v. H. lastende Körperschaftsteuer in Höhe von 56/44 ist hierbei um 50/50 aus dem negativen EK 50 zu kürzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 390 BFH/NV 1996 S. 146 Nr. 6 GAAAA-95580
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