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BFH Urteil v. - I R 153/94 BStBl 1996 II S. 201

Gesetze: EStG § 3 Nr 2EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Zugeflossene Lohnersatzleistungen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt, als sie in einem späteren Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben und zurückgezahlt werden

Leitsatz

1. Es bestimmt sich nach allgemeinen Einkünfteermittlungsgrundsätzen, wann steuerfreie Einnahmen erzielt sind und die Rechtsfolgewirkung des § 3 Nr. 2 EStG einsetzt.

2. Der sachliche Regelungszusammenhang zwischen § 3 Nr. 2 und § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zwingt dazu, die Rechtsfolge des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG für den Veranlagungszeitraum eintreten zu lassen, für den die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 EStG gilt.

3. Die Rückzahlung steuerfreier Lohnersatzleistungen wirkt sich auf die Rechtsfolge des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG erst im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 201
BFH/NV 1996 S. 92 Nr. 5
WAAAA-95501

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BFH, Urteil v. 12.10.1995 - I R 153/94

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