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BFH Urteil v. - III R 177/94 BStBl 1996 II S. 197

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der Strafverfolgung bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der Strafverteidigung sind bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 197
BFH/NV 1996 S. 72 Nr. 4
PAAAA-95496

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BFH, Urteil v. 19.12.1995 - III R 177/94

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