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Steuerberatung; | eingeschränktes Werbeverbot für Lohnsteuerhilfevereine
Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art.9 GG) schützt auch die werbewirksame Selbstdarstellung eines Vereins. Dachverbänden von Lohnsteuerhilfevereinen kann nicht verboten werden, die Zahl ihrer Mitgliedsvereine öffentlich bekanntzugeben (). Lohnsteuerhilfevereine werden durch § 3 Abs.1 Satz 1 WerbeVOStBerG in ihrer Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) übermäßig beschränkt, soweit ihnen verboten wird, in gemeindlichen Mitteilungsblättern auf das Dienstleistungsangebot ihrer Beratungsstelle hinzuweisen; die Beschränkung der Werbung auf Tageszeitungen ist unzulässig ().