1. Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft ist trotz Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht durch Vertrag i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung für Schulden der Gesellschaft bürgt oder intern Freistellungsverpflichtungen gegenüber bürgenden Gesellschaftern übernimmt 2. Zu den Schulden ,,in Zusammenhang mit dem Betrieb'' i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG gehören auch die von einer Treuhänderin der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten
Leitsatz
1. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, ein Teil der Gesellschafter jedoch entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt und die übrigen Gesellschafter sich durch ,,Freistellungserklärungen'' verpflichten, die bürgenden Gesellschafter anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen (Anschluß an das Senatsurteil vom IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490).
2. Eine Haftung für Schulden ,,in Zusammenhang mit dem Betrieb'' liegt auch dann vor, wenn die Gesellschafter Bürgschafts- und (interne) Freistellungserklärungen im Hinblick auf solche Verbindlichkeiten abgeben, die eine GmbH als Treuhänderin und nicht die Gesellschaft selbst eingegangen ist, sofern sich die Gesellschaft der GmbH zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks bedient und diese insoweit auf Rechnung der Gesellschaft tätig wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 128 BFH/NV 1996 S. 10 Nr. 2 AAAAA-95462
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