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BFH Urteil v. - VII R 69/91 BStBl 1995 II S. 846

Gesetze: AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 4, 5, 218 Abs. 2 Satz 2

Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in Abtretungsfällen gegen den Abtretungsempfänger

Leitsatz

1. In den Fällen des § 37 Abs. 2 AO 1977 handelt es sich um Rückforderungsansprüche, die nach öffentlichem Recht entstehen. Sie sind eigenständige, an diejenigen gerichtete Ansprüche, an die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 kann in Abtretungsfällen grundsätzlich nicht auf die jeweils unterschiedlichen privaten Rechtsbeziehungen zwischen den an der Abtretung Beteiligten abgestellt werden. Dies gilt auch bei Sicherungsabreden.

3. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Abtretungsempfängers erfordert es nicht, die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO 1977 von einer vorherigen bestandskräftigen Festsetzung der Steuerschuld des Abtretenden abhängig zu machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 846
BFH/NV 1994 S. 25 Nr. 4
WAAAA-95420

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BFH, Urteil v. 31.08.1993 - VII R 69/91

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