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BFH Urteil v. - VIII R 54/93 BStBl 1995 II S. 794

Gesetze: GewStG 1978 §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Satz 2, 8 Nr. 8, 9 Nr. 2, 12 Abs. 3 Nr. 2

Sachlich gewerbesteuerpflichtig i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1978 sind bei einer atypisch stillen Gesellschaft die Mitunternehmer der Personengesellschaft. Die Wirkungen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft bei GmbH & Still werden durch die mitunternehmerischen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften verdrängt

Leitsatz

1. Eine GmbH und atypisch stille Gesellschaft ist eine ,,andere Personengesellschaft'' i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GewStG a. F. Sachlich gewerbesteuerpflichtig ist nicht die GmbH, sondern es sind die Mitunternehmer dieser Personengesellschaft, unabhängig von ihrer fehlenden dinglichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.

2. Unabhängig davon, ob eine solche Gesellschaft Organgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG a. F. sein kann, werden die Wirkungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft jedenfalls nach dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungs- sowie Kürzungsvorschriften durch die Mitunternehmerschaft verdrängt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 794
BFH/NV 1995 S. 85 Nr. 11
NAAAA-95394

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BFH, Urteil v. 25.07.1995 - VIII R 54/93

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