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BFH Urteil v. - IV R 66/94 BStBl 1995 II S. 772

Gesetze: EStG 1983 § 5 Abs. 4 Nr. 2

1. Passive RAP dienen ausschließlich der zeitlichen Abgrenzung gebuchter Einnahmen - 2. Keine Rückstellung für künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Leitsatz

Erhaltene Vergütungen für die Übernahme einer Ausbietungsgarantie sind beim Garantiegeber passiv abzugrenzen. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist an den folgenden Bilanzstichtagen insoweit aufzulösen, als die Vergütungen auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfallen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 772
BFH/NV 1995 S. 67 Nr. 9
KAAAA-95382

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BFH, Urteil v. 23.03.1995 - IV R 66/94

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