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BFH Urteil v. - I R 127/93 BStBl 1995 II S. 764

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 3GewStG 1978 § 11 Abs. 1 Satz 3 2. HalbsatzBGB § 242FVG § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4

1. Ein Dritter war auch dann i. S. des § 174 Abs. 5 AO an dem zur Änderung oder Aufhebung des fehlerhaften Bescheides führenden Verfahren beteiligt, wenn er den Aufhebungs- oder Änderungsantrag gestellt hat - 2. Der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG ist auch dann nur einmal zu gewähren, wenn am gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind

Leitsatz

1. Dritter i. S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 ist jeder, der im fehlerhaften Steuerbescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war. An dem zur Änderung oder Aufhebung des fehlerhaften Steuerbescheides führenden Verfahren war er nicht nur dann beteiligt, wenn er Verfahrensbeteiligter i. S. des § 359 AO 1977 oder des § 57 FGO war, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hinwirkte, z. B. indem er den Aufhebungs- oder Änderungsantrag stellte.

2. Der Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 GewStG für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften ist betriebsbezogen. Er ist daher auch dann nur einmal zu berücksichtigen, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 764
BFH/NV 1995 S. 66 Nr. 9
TAAAA-95379

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BFH, Urteil v. 08.02.1995 - I R 127/93

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