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BFH Urteil v. - I R 44/94 BStBl 1995 II S. 742

Gesetze: KStG § 8HGB § 242 Abs. 1 Satz 1HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3HGB § 263AVBGasV § 24 Abs. 1AVBEltV § 24 Abs. 1EigenbetriebsVO § 12

1. Verpflichtung des BgA bei Erhebung von Abschlußzahlungen eine Jahresrechnung für abgelaufenes Jahr zu erstellen und Bildung einer Rückstellung für die ungewissen, aber wesentlichen Kosten der Jahresrechnung - 2. Für den Begriff ,,Wesentlichkeit'' ist auf die Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen abzustellen

Leitsatz

1. Erhebt ein Versorgungsunternehmen der öffentlichen Hand (Betrieb gewerblicher Art) von seinen Kunden Abschlagszahlungen, so ist es zur Erstellung seiner Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr verpflichtet (vgl. Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung/Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden).

2. Das Versorgungsunternehmen ist zur Bildung einer Rückstellung für die am Bilanzstichtag ungewissen Kosten der Jahresabrechnung verpflichtet, wenn ein ,,wesentlicher'' Aufwand zu erwarten ist.

3. Die ,,Wesentlichkeit'' des Aufwandes ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis zu beurteilen, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 742
BFH/NV 1995 S. 61 Nr. 8
QAAAA-95367

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BFH, Urteil v. 18.01.1995 - I R 44/94

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