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BFH Urteil v. - I R 81/94 BStBl 1995 II S. 629

Gesetze: AStG § 11 Abs. 2AO 1977 § 348 Abs. 1 Nr. 1

1. Die Erstattung von Steuern nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt durch eigenständige Bescheide - 2. Ein Veräußerungs- oder Liquidationserlös ist um den Teil des Hinzurechnungsbetrags zu kürzen, bei dem die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i. V. m. § 10 d EStG nicht eintrat

Leitsatz

1. Die nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattenden Jahreseinkommensteuern sind durch Erstattungsbescheid festzusetzen. Soll ein Antrag auf Erstattung abgelehnt werden, muß ein negativer Erstattungsbescheid ergehen.

2. Gegen einen Erstattungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 AStG ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (§ 348 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 analog).

3. Über die Erstattung ev. Kirchensteuern muß ein gesonderter Erstattungsbescheid ergehen.

4. § 11 Abs. 2 AStG ist verfassungsrechtlich noch vertretbar.

5. Tz. 8.3.2. des (BStBl I 1983, 218) muß auf solche Hinzurechnungsbeträge entsprechend angewendet werden, die bei dem den Anteil an einer ausländischen Zwischengesellschaft veräußernden unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter besteuert wurden, ohne daß später die Rechtsfolge der § 11 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i. V. m. § 10 d EStG eintrat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 629
BFH/NV 1995 S. 81 Nr. 11
SAAAA-95323

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BFH, Urteil v. 05.04.1995 - I R 81/94

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