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BFH Urteil v. - VI R 39/94 BStBl 1995 II S. 598

Gesetze: EStG 1990 § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5EStG 1990 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7EStG 1990 § 52 Abs. 11

Das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers im eigenen Haus dient nicht Wohnzwecken. Eine degressive AfA von 7 v. H. (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) ist nicht zulässig

Leitsatz

Die AfA richtet sich bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 598
BFH/NV 1995 S. 75 Nr. 10
FAAAA-95310

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BFH, Urteil v. 30.06.1995 - VI R 39/94

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