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BFH Urteil v. - IV R 135/92 BStBl 1995 II S. 531

Gesetze: AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 4 Abs. 4EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Über den Abzug von Aufwendungen eines am Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft atypisch still Unterbeteiligten kann im Feststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft nur mit deren Einverständnis entschieden werden

Leitsatz

Über den Abzug von Aufwendungen eines am Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft atypisch still Unterbeteiligten kann nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Hauptgesellschaft entschieden werden, wenn auch die Hauptgesellschaft mit der Einbeziehung der Unterbeteiligung in ihr Feststellungsverfahren einverstanden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 531
BFH/NV 1995 S. 57 Nr. 8
RAAAA-95277

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BFH, Urteil v. 02.03.1995 - IV R 135/92

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