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BFH Urteil v. - V R 139-142/92 BStBl 1995 II S. 446

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 24UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8AO 1977 §§ 65, 68 Nr. 1 Buchst. b (in der bis zum geltenden Fassung)

Beherbergung alleinreisender Erwachsener in Jugendherbergen - 1. keine Befreiung von der Umsatzsteuer - 2. kann selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein oder zum Zweckbetrieb gehören

Leitsatz

1. Die mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätze der Jugendherbergen sind nicht gemäß § 4 Nr. 24 UStG 1980 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuer auf diese Umsätze kann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 i. V. m. § 68 Nr. 1 Buchst. b AO 1977 a. F. zu ermäßigen sein.

2. Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe i. S. des § 68 Nr. 1 Buchst. b AO 1977 a. F. zu beurteilen, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 65 AO 1977 ankommt.

3. Die Beherbergung alleinreisender Erwachsener kann ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsgemäßen Leistungen an Jugendliche und Familien abgrenzen läßt. Fehlt die Abgrenzbarkeit, verlieren Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht dadurch, daß sie außerhalb des satzungsgemäßen Zwecks in geringem Umfang alleinreisende Erwachsene (zu gleichen Bedingungen wie andere Gäste) beherbergen. Die Grenze, bis zu der solche Beherbergungen unschädlich sind, ist mit 10 v. H. zu veranschlagen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 446
BFH/NV 1995 S. 54 Nr. 7
BAAAA-95239

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BFH, Urteil v. 18.01.1995 - V R 139-142/92

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