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BFH Urteil v. - II R 58/93 BStBl 1995 II S. 438

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 106 Abs. 2 Nr. 6BVerfGG § 31 Abs. 1FGO § 118 Abs. 1AO 1977 § 3 Abs. 1FVG § 17 Abs. 2NSpielbG 1973NSpielbG 1989Spielbankenverordnung 1938

1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom (NSpielG 1973) ist eine Steuer i. S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 - 2. Auf die Troncabgabe ist die AO 1977 anwendbar; die FÄ sind für ihre Verwaltung sachlich zuständig

Leitsatz

1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom (NSpielbG 1973) ist eine Steuer i. S. von § 3 Abs. 1 AO 1977.

2. Auf die Troncabgabe ist die AO 1977 anwendbar. Die Finanzämter sind für ihre Verwaltung sachlich zuständig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 438
BFH/NV 1995 S. 53 Nr. 7
RAAAA-95238

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BFH, Urteil v. 08.03.1995 - II R 58/93

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