1. Vorauszahlungsmittel nach dem Landesförderungsprogramm Berlin mindern erst dann als Zuschuß die AfA-Bemessungsgrundlage, wenn auf die Rückzahlung verzichtet wird - 2. Die Bescheinigung nach § 14b Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG kann auch nach Abschluß der Modernisierungsmaßnahmen beantragt und erteilt werden
Leitsatz
1. Vorauszahlungsmittel nach dem Landesförderungsprogramm Berlin mindern die AfA-Bemessungsgrundlage nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses.
2. Die Bescheinigung nach § 14b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BerlinFG kann auch nach Abschluß der begünstigten Modernisierungsmaßnahmen beantragt und erteilt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 380 BFH/NV 1995 S. 44 Nr. 6 CAAAA-95204
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