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BFH Urteil v. - VIII R 58/92 BStBl 1995 II S. 362

Gesetze: EStG §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 jetzt Satz 3 EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3KStG §§ 30 Abs. 2 Nr. 4, 47FGO § 40 Abs. 2

Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch Ausschüttungen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt

Leitsatz

1. Ein Einkommensteuerbescheid kann auch mit dem Ziel angefochten werden, die Einkommensteuer höher festzusetzen, wenn andernfalls die Anrechnung einer höheren Kapitalertragsteuer oder einer höheren Körperschaftsteuer nicht möglich wäre.

2. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Ausschüttungen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG wesentlich beteiligt ist. Ob Ausschüttungen in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich nach dem gemäß § 47 KStG im vEK-Bescheid gesondert festgestellten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals der Körperschaft.

3. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, für den EK 04 als verwendet gilt, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 362
RAAAA-95196

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BFH, Urteil v. 19.07.1994 - VIII R 58/92

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