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BFH Urteil v. - II R 77/91 BStBl 1995 II S. 21

Gesetze: EStG 1983 § 4d Abs. 1 Nr. 1 und 2KStG 1984 §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, 6 Abs. 5VStG § 3 Abs. 1 Nr. 5

Einmalige Kapitalleistungen einer Unterstützungskasse von weniger als 12 000 DM können als lebenslänglich laufende Leistungen i. S. von § 4d EStG angesehen werden

Leitsatz

Gewährt eine Unterstützungskasse aus der von ihr zugesagten betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 6 000 DM, sind diese bei der Ermittlung des vermögensteuerlich zulässigen Kassenvermögens der Unterstützungskasse (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 1984) nach Maßgabe des § 4 d Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz EStG 1983 als lebenslänglich laufende Leistungen zu behandeln (Abweichung von Abschn. 27 a Abs. 2 Satz 4 EStR).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 21
BFH/NV 1994 S. 82 Nr. 11
HAAAA-95130

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BFH, Urteil v. 15.06.1994 - II R 77/91

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