1. FG kann sich tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen in einem Strafurteil zu eigen machen, soweit es sie für zutreffend hält und keine substantiierten Einwendungen dagegen erhoben werden - 2. Keine Haftung wegen Steuerhinterziehung, wenn auch ohne vorsätzliche Tat keine Steuer entstanden wäre - 3. Zahlungen an einen Nichtgesellschafter, der auch nicht nahestehende Person im Verhältnis zu einem Gesellschafter ist, sind keine Ausschüttung i. S. des § 27 KStG
Leitsatz
1. Werden in Verfahren vor dem FG keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben, so kann sich das FG die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt, daß diese zutreffend sind.
2. Eine Haftung wegen Steuerhinterziehung scheidet aus, wenn auch ohne die vorsätzliche Tat keine Steuer entstanden wäre.
3. Empfänger einer anderen Ausschüttung kann nur der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Gesellschafter oder ggf. eine diesem nahestehende Person sein. Verschafft sich ein Geschäftsführer o. ä., der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, Vorteile zu Lasten des Gewinns der Kapitalgesellschaft, so liegt daher keine Ausschüttung i. S. des § 27 KStG vor.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 198 BFH/NV 1995 S. 18 Nr. 3 CAAAA-95123
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