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BFH Urteil v. - I R 93/92 BStBl 1995 II S. 165

Gesetze: AO 1977 § 169AO 1977 § 171 Abs. 3AO 1977 § 367 Abs. 2

Bei uneingeschränktem Rechtsbehelfsantrag kann die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verbösert werden

Leitsatz

Ein nicht eingeschränkter Rechtsbehelfsantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs und nicht nur hinsichtlich des Teilbetrags, der im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzt worden ist. Das FA darf daher bei einem uneingeschränkten Rechtsbehelfsantrag die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers ändern, wenn es ihn zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 165
BFH/NV 1993 S. 706 Nr. 12
BFH/NV 1995 S. 17 Nr. 3
SAAAA-95109

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BFH, Urteil v. 10.03.1993 - I R 93/92

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