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BFH Urteil v. - X R 126/93 BStBl 1995 II S. 109

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 1 und 6

Jährlich zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt, sondern nur anteilig als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar

Leitsatz

Erbbauzinsen sind nicht als Anschaffungskosten des Grund und Bodens nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt. Sie sind als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie wirtschaftlich den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken betreffen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 109
BFH/NV 1994 S. 78 Nr. 11
EAAAA-95089

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BFH, Urteil v. 27.07.1994 - X R 126/93

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