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BFH Urteil v. - I R 146/93 BStBl 1994 II S. 941

Gesetze: DMBilG §§ 51, 53VWWSU Art. 1, 2, 5 ff.DBStÄndG § 9 Abs. 1StÄndG DDR § 3 Abs. 2

1. In Mark der DDR ausgewiesene Gewinne für das 1. Halbjahr 1990 im Beitrittsgebiet gehen im Verhältnis 1:1 in den in DM auszuweisenden Gewinn des Veranlagungszeitraums 1990 ein - 2. Kein Steuerabzugsbetrag für Kommissionshändler, der seinen Betrieb nach Kündigung des Kommissionshandelsvertrags fortführt - 3. Akkumulationsrücklage ist auch bei der Gewerbeertragsermittlung zu berücksichtigen

Leitsatz

1. In Mark ausgewiesene Gewinne, die ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet im 1. Halbjahr 1990 erzielte, gehen in voller Höhe in den in Deutscher Mark auszuweisenden Gewinn des Veranlagungszeitraums 1990 ein.

2. Einem Kommissionshändler, der nach Kündigung des Kommissionshandelsvertrags seinen Betrieb fortführt, steht der Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG nicht zu.

3. Die nach § 3 Abs. 2 StÄndG-DDR gebildete Rücklage ist auch bei der Gewerbeertragsermittlung zu berücksichtigen (Anschluß an das Urteil des XI. Senats vom XI R 10/93).*)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 941
BFH/NV 1994 S. 87 Nr. 12
HAAAA-95075

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BFH, Urteil v. 16.03.1994 - I R 146/93

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