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BFH Urteil v. - VI R 55, 56/92 BStBl 1994 II S. 771

Gesetze: EStG § 8EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Vorteile aus sog. Arbeitsessen sind kein Arbeitslohn, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs den Vorteil des Arbeitnehmers bei weitem überwiegt

Leitsatz

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen Speisen und Getränke unentgeltlich zur Verfügung, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 771
BFH/NV 1994 S. 71 Nr. 10
AAAAA-94999

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 05.05.1994 - VI R 55, 56/92

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