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BFH Urteil v. - IV R 65/91 BStBl 1994 II S. 76

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 3EStG §§ 6b, 6c

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

Leitsatz

Hat das FA unter Zubilligung von § 6c EStG auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns verzichtet, erweist sich dies aber als rechtsirrig und verzichtet das FA deswegen in den Folgebescheiden auf Gewinnerhöhungen aus der Auflösung der Rücklage oder verringerten Absetzungen, kann der ursprüngliche Steuerbescheid nach § 174 Abs. 3 AO 1977 geändert werden.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine im Jahre 1988 verstorbene Ehefrau bewirtschafteten gemeinsam eigene land- und forstwirtschaftliche Flächen. Im Wirtschaftsjahr 1979/80 veräußerten sie verschiedene Betriebsgrundstücke. Bei Ermittlung der Einkünfte für die Einkommensteuererklärung 1979 ließen sie den Veräußerungsgewinn von 194 334 DM unberücksichtigt. Insoweit bildeten sie in der Anlage zur Steuererklärung eine "Rückstellung nach § 6c EStG".

Nach einem Hinweis des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) reichten die Eheleute Gewinnfeststellungserklärungen für die Jahre 1979 bis 1981 ein. Obwohl sie buchführungspflichtig waren, machten sie für die zugehörigen Wirtschaftsjahre nur die für eine Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen Angaben; in der Erklärung für 1979 wiesen sie auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung 1979 hin. Erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1981/82 ermittelten die Eheleute ihren Gewinn durch Bestandsvergleich; den hälftigen Gewinn berücksichtigten sie in der Feststellungserklärung für 1981. Das FA schätzte die Gewinne für die zugehörigen Wirtschaftsjahre, berücksichtigte für 1981 aber den durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinn zur Hälfte. Am ergingen entsprechende Feststellungsbescheide, die bestandskräftig geworden sind.

In der Eröffnungsbilanz für das Wirtschaftsjahr 1981/82 hatten die Kläger eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Diese Rücklage hatten sie zum in Höhe von 54 334 DM gewinnerhöhend aufgelöst; 140 000 DM hatten sie von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden abgesetzt. In Zusammenhang mit der Feststellungserklärung für 1982 berichtigten die Eheleute den Jahresabschluß 1981/82 hinsichtlich der 6b-Rücklage, weil der Gewinn für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung geschätzt worden sei und deswegen § 6c EStG nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen; deswegen sei kein Gewinn aus der Auflösung der Rücklage anzusetzen und die Verminderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht erforderlich. Im Gewinnfeststellungsbescheid 1982 vom folgte das FA dieser Auffassung und setzte den hälftigen Gewinn nach dem berichtigten Abschluß für das Wirtschaftsjahr 1981/82 an. Der Feststellungsbescheid 1981 blieb unverändert.

Mit Bescheid vom änderte das FA die Feststellungsbescheide 1979 und 1980 gemäß § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Dabei wurde der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1979/80 um den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke erhöht und anteilig bei der Feststellung der Einkünfte der Streitjahre berücksichtigt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) minderte den Gewinn für 1979/80 um einen Teilbetrag von 27 167 DM aus der Auflösung der 6b-Rücklage, der in der fortbestehenden Gewinnfeststellung 1981 erfaßt sei.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, mit der unrichtige Anwendung des § 174 Abs. 3 AO 1977 gerügt wird.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die ändernden Feststellungsbescheide 1979 und 1980 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 76
BFH/NV 1994 S. 1 Nr. 1
MAAAA-94995

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BFH, Urteil v. 27.05.1993 - IV R 65/91

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