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BFH Urteil v. - III R 39/92 BStBl 1994 II S. 731

Gesetze: EStG in der ab 1986 geltenden Fassung § 33a Abs. 1 und Abs. 2

Unterhaltsbeträge, die einheitlich an mehrere Unterhaltsberechtigte geleistet werden, sind im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen; ggf. steht dem Steuerpflichtigen auch ein Ausbildungsfreibetrag für sein im Ausland bei den unterstützten Schwiegereltern lebendes Kind zu

Leitsatz

1. Bei einheitlicher Unterstützung in einem Haushalt zusammenlebender Personen ist im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG der gezahlte Gesamtbetrag nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen.

2. Zur Ermittlung des auf die nicht gesteigert unterhaltsberechtigten Personen entfallenden Unterstützungsbetrages ist dabei für die ab 1986 geltende Rechtslage grundsätzlich von einer unterschiedslosen Aufteilung nach Köpfen auszugehen (Anschluß an Urteil in BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776).

3. Unterstützt der Steuerpflichtige ein im Ausland bei seinen Schwiegereltern lebendes eigenes minderjähriges Kind zusammen mit diesen, so steht ihm neben dem Unterhaltsfreibetrag für die Schwiegereltern für das Kind ein Unterhaltsfreibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG und ggf. ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 731
BFH/NV 1994 S. 63 Nr. 9
ZAAAA-94982

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BFH, Urteil v. 12.11.1993 - III R 39/92

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