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BFH Urteil v. - IV R 125/90 BStBl 1994 II S. 629

Gesetze: EStG § 34b Abs. 1 Nr. 1

Wirtschaftliche Gründe für außerordentliche Holznutzungen sind Erbschaftsteuerzahlungen oder Investitionen, auch wenn Geldmittel vorhanden sind

Leitsatz

Wirtschaftliche Gründe für außerordentliche Holznutzungen i. S. von § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor, wenn mit den Erlösen Erbschaftsteuer entrichtet wird oder Investitionen vorgenommen werden; auf vorhandene andere Finanzierungsmittel braucht nicht zurückgegriffen zu werden (Abweichung vom , BFHE 96, 394, BStBl II 1969, 648).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 629
BFH/NV 1994 S. 42 Nr. 6
OAAAA-94938

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BFH, Urteil v. 11.11.1993 - IV R 125/90

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