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BFH Urteil v. - IX R 6/91 BStBl 1994 II S. 599

Gesetze: FGO § 100 Abs. 2 Satz 1FGO § 126 Abs. 1AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

1. Bezeichnung der Steuerschuld im Änderungsbescheid durch Bezugnahme auf Urteil des FG - 2. Kein Rechtsschutzbedürfnis des FA für Revision bei vorbehaltloser Übernahme der Steuerfestsetzung des FG

Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA für eine von ihm eingelegte Revision entfällt, mit der Folge, daß diese unzulässig wird, wenn das FA in einen während des Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid die Steuer in der im angefochtenen Urteil festgesetzten Höhe vorbehaltlos übernimmt.

2. Eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung des FG reicht als Bezeichnung der Steuerschuld in dem Änderungsbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 aus.

3. Wenn das FA mit der Übernahme der Steuerfestsetzung des FG nicht insoweit dem Klagebegehren entsprechen will, muß es in dem Änderungsbescheid zum Ausdruck bringen, daß es die Übernahme nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung - vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens - gewollt hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:







Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 599
BFH/NV 1994 S. 50 Nr. 7
FAAAA-94928

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BFH, Urteil v. 15.03.1994 - IX R 6/91

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